
Die japanische Regierung hat am 10. April in der Kabinettssitzung offiziell die Änderung des „Gesetzes über Wertpapierhandel“ beschlossen und zum ersten Mal Krypto-Assets als Finanzinstrumente eingestuft sowie in den Zuständigkeitsbereich der Regulierung aufgenommen. Die Änderung verbietet ausdrücklich die Nutzung nicht öffentlich bekannter Informationen für Insiderhandel und verlangt zugleich, dass Emittenten von Krypto-Assets eine jährliche Pflicht zur Offenlegung von Informationen tragen. Die Änderung erhöht außerdem deutlich die Obergrenze der strafrechtlichen Sanktionen für Regelverstöße; wenn der Gesetzgebungsprozess in dieser Sitzungsperiode des Parlaments abgeschlossen wird, ist eine offizielle Umsetzung im Geschäftsjahr 2027 geplant.
Die japanische Finanzaufsichtsbehörde (FSA) hat Krypto-Assets bislang gestützt auf das „Zahlungsabwicklungsgesetz“ reguliert, unter dem Argument, es handele sich um Zahlungsmittel. Da die Zwecke, zu denen Krypto-Assets genutzt werden, weiterhin zunehmen und der Anteil der Nutzer, die diese mit dem Ziel halten, Gewinne zu erzielen, deutlich steigt, kann die bestehende Regulierungsarchitektur die Rechte von Anlegern nicht mehr wirksam schützen.
Vor diesem Hintergrund hat sich die Finanzaufsichtsbehörde dazu entschlossen, den Regulierungsrahmen in das „Gesetz über Wertpapierhandel“ zu verlagern. Dadurch werden Krypto-Assets rechtlich gleichgestellt mit traditionellen Finanzinstrumenten wie Aktien und Anleihen; die einschlägigen Anbieter sehen sich folglich mit Compliance-Standards konfrontiert, die denen traditioneller Finanzinstitute ähnlich sind. Dieser Wandel bringt Japans Krypto-Regulierungsrahmen zudem weiter in Richtung der gängigen Finanzrechtsvorschriften der wichtigsten Volkswirtschaften der G7.
Verbot von Insiderhandel: Ausdrücklich verboten, nicht öffentlich bekannt gegebene wesentliche Informationen für Krypto-Asset-Transaktionen zu verwenden; Ergänzung der Lücken in der bestehenden Rechtslage
Jährliche Offenlegungspflichten: Emittenten von Krypto-Assets müssen regelmäßig finanzielle und geschäftliche Informationen gegenüber der zuständigen Behörde und den Anlegern offenlegen
Namensänderung für Anbieter: Registrierte Anbieter werden offiziell von „Anbieter von Krypto-Asset-Börsenhandelsdienstleistungen“ in „Anbieter von Krypto-Asset-Handelsdienstleistungen“ umbenannt
Strafrechtliche Verschärfung: Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe für Anbieter ohne Lizenz wird von 3 Jahren auf 10 Jahre erhöht; die Obergrenze der Geldbuße wird von 3 Millionen Yen auf 10 Millionen Yen angehoben
Der japanische Finanzminister Satsuki Katayama erklärte auf einer Pressekonferenz nach der Kabinettssitzung: „Wir werden die Bereitstellung von Wachstumskapital ausweiten, um auf die Veränderungen in Finanz- und Kapitalmärkten zu reagieren, und zugleich sicherstellen, dass Marktgerechtigkeit, Transparenz und Anlegerschutz gewährleistet sind.“
Dieses Gesetzgebungsverfahren ist eine systematische Reaktion Japans auf den Trend, Krypto-Assets als Anlageobjekte zu nutzen. Höhere Compliance-Kosten für Anbieter können kurzfristig einen gewissen Anpassungsdruck mit sich bringen, doch langfristig trägt ein umfassenderes Rechtsumfeld dazu bei, institutionelles Kapital anzuziehen und Japans internationale Position als reguliertes Zentrum für Krypto-Handel zu stärken.
Die Änderung wurde am 10. April vom Kabinett beraten und genehmigt. Dennoch muss der Gesetzgebungsprozess in dieser Sitzungsperiode des Parlaments abgeschlossen werden. Wenn der Weg reibungslos verläuft, ist eine offizielle Umsetzung im Geschäftsjahr 2027 geplant.
Anbieter müssen jährliche Offenlegungspflichten erfüllen, die Bestimmungen zum Verbot von Insiderhandel einhalten und den registrierten Namen auf „Anbieter von Krypto-Asset-Handelsdienstleistungen“ aktualisieren. Wenn Anbieter ohne gültige Lizenz weiterhin tätig bleiben, drohen ihnen im Höchstfall 10 Jahre Freiheitsstrafe und eine Geldbuße von 10 Millionen Yen.
Die japanische Finanzaufsichtsbehörde (FSA) führt aus: In den letzten Jahren hat sich der Anlagezweck von Krypto-Assets stark ausgeweitet. Das regulatorische Rahmenwerk des „Zahlungsabwicklungsgesetzes“, das sich auf Zahlungsmittel als Kern stützt, reicht nicht mehr aus, um die aktuelle Marktlage wirksam zu bewältigen. Daher erfolgt der Wechsel in einen Anwendungsbereich mit breiterem Geltungsumfang des „Gesetzes über Wertpapierhandel“.